Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 17.09.2018 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
II.Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
III.Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.
I.
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