BayObLG - Beschluss vom 06.07.2021
202 ObOWi 734/21
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1; StVG § 224; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 298

Absehen vom Fahrverbot wegen langer VerfahrensdauerKein Fahrverbot nach mehr als zwei Jahren seit Tatbegehung

BayObLG, Beschluss vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 202 ObOWi 734/21

DRsp Nr. 2022/7257

Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer Kein Fahrverbot nach mehr als zwei Jahren seit Tatbegehung

Nach der Tendenz in der Rechtsprechung ist regelmäßig mangels Erziehungsfunktion kein Fahrverbot mehr zu verhängen, wenn die Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (gemessen an der letzten tatrichterlichen Entscheidung) und die Verfahrensverzögerungen nicht dem Betroffenen angelastet werden können.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 17.09.2018 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.

II.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

III.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1; StVG § 224; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.