OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2012
III-3 RBs 364/11
Normen:
StGB § 44; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2012, 340
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, - Vorinstanzaktenzeichen 12 OWi 273/10

Absehen vom Fahrverbot; Zwei-Jahres-Grenze

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen III-3 RBs 364/11

DRsp Nr. 2012/6539

Absehen vom Fahrverbot; Zwei-Jahres-Grenze

1. Zur Formulierung des Schuldspruches 2. Zum Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nach Ablauf des "2-Jahres-Zeitraumes" (Festhaltung an Senat, DAR 2011, 409)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch klarstellend dahin berichtigt, dass der Betroffe-ne der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Normenkette:

StGB § 44; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 Abs. 2a StVG " zu einer Geldbuße von 880 € verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene mit dem von ihm geführten Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 67 km/h überschritten. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.