OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2012
III-3 RBs 100/12
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BKatV § 4 Abs. 1 S. 2; BKat Nr. 132.3; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 35 OWi 1010/11

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen III-3 RBs 100/12

DRsp Nr. 2012/16717

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß

Das Absehen von einem Regelfahrverbot (hier: wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage) kann nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene keine rücksichtslosen Motive gehabt habe und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in besonderem Maße auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird

a) im Schuldspruch klarstellend dahin berichtigt, dass der Betroffene der fahrlässigen Nichtbefolgung eines roten Wechsellichtzeichens schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BKatV § 4 Abs. 1 S. 2; BKat Nr. 132.3; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.