KG - Beschluss vom 20.03.2018
3 Ws (B) 90/18 - 162 Ss 39/18
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 319 OWi 146/17

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei fast zwei Jahre zurückliegender Voreintragung

KG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 90/18 - 162 Ss 39/18

DRsp Nr. 2018/8064

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei fast zwei Jahre zurückliegender Voreintragung

Dass eine Voreintragung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV "fast zwei Jahre zurückliegt", entkräftet die Indizwirkung nicht und kann für sich allein betrachtet keinen Anlass geben, vom Fahrverbot abzusehen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Januar 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe: