KG - Beschluss vom 10.01.2018
3 Ws (B) 252/17 - 162 Ss 136/17
Normen:
StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 301 OWi 312/17

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch eine Hebamme im Einsatz

KG, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 252/17 - 162 Ss 136/17

DRsp Nr. 2018/5975

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch eine Hebamme im Einsatz

1. Auch Umstände, die denen eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 16 OWiG sehr nahe kommen, nämlich eine mögliche Gefahr für Leib oder Leben von Mutter oder Kind im Geburtsvorgang, rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelverbots wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes. vielmehr wäre es angezeigt gewesen, sich um ärztliche Hilfe, etwa durch einen Notarzt oder durch Verlegung in ein Krankenhaus, zu bemühen. 2. Bei einer Betroffenen, gegen die nur 5 Tage vor der Tat ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein die die Verhängung einer erhöhten Geldbuße ausreichend ist.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12. Juli 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1;

Gründe: