OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.1999
2 Ss OWi 1065/99
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; OWiG § 79 Abs. 6, § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 473 Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37, § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 3 Ziff. 2;
Fundstellen:
DAR 2000, 418
MDR 2000, 519
NZV 2001, 221
VRS 98, 392
Vorinstanzen:
LAG Bochum - 78 Owi 53 Js 504/99 (86/99),

Absehen von Verhängung eines Fahrverbots bei Rotlichtverstoß durch Mitzieheffekt

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1065/99

DRsp Nr. 2000/7231

Absehen von Verhängung eines Fahrverbots bei Rotlichtverstoß durch Mitzieheffekt

»Beruht ein Rotlichtverstoß (§ 37 StVO) auf einem sog. Mietzieheffekt, kann die Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots ausscheiden. Das gilt auch, wenn es aufgrund des Rotlichtverstoßes des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; OWiG § 79 Abs. 6, § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 473 Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37, § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 3 Ziff. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2, 49 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 2 StVO " eine Geldbuße von 500,- DM verhängt und ihm zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats erteilt.

Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 31. 10. 1998 befuhr der Betroffene gegen 18.20 Uhr als Führer des Pkw VW, amtliches Kennzeichen RA-DX 760, die Universitätsstraße in Bochum in nördlicher Richtung und näherte sich dem Kreuzungsbereich Universitätsstraße/Kurt-Schumacher-Platz/Südring. Der Betroffene wollte nach links auf den Südring abbiegen und ordnete sich deshalb auf einer der beiden Linksabbiegerspuren ein. Da die Ampel Rotlicht zeigte, hielt der Betroffene an der Haltelinie an.