Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2, 49 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 2 StVO " eine Geldbuße von 500,- DM verhängt und ihm zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats erteilt.
Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 31. 10. 1998 befuhr der Betroffene gegen 18.20 Uhr als Führer des Pkw VW, amtliches Kennzeichen RA-DX 760, die Universitätsstraße in Bochum in nördlicher Richtung und näherte sich dem Kreuzungsbereich Universitätsstraße/Kurt-Schumacher-Platz/Südring. Der Betroffene wollte nach links auf den Südring abbiegen und ordnete sich deshalb auf einer der beiden Linksabbiegerspuren ein. Da die Ampel Rotlicht zeigte, hielt der Betroffene an der Haltelinie an.
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