OLG Hamm - Beschluss vom 09.05.2000
3 Ss OWi 115/00
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Ziff. 1, § 2 Abs. 4, Abs. 1 ; StVG § 24, § 25 Abs. 2 a ; StVO § 3, § 49 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 63 Js 1275/99

Absehen von Verhängung eines Regelfahrverbots wegen persönlicher Härte

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 115/00

DRsp Nr. 2001/6275

Absehen von Verhängung eines Regelfahrverbots wegen persönlicher Härte

Gewisse wirtschaftliche Einschränkungen und Einbußen sind einem Betroffenen als Folge eines Fahrverbots zuzumuten, da anderenfalls für bestimmte Personengruppen, die Kunden in weiterer Entfernung aufsuchen und dabei Waren in Kraftfahrzeugen mit sich führen müssen, die Androhung eines Fahrverbots lediglich auf dem Papier stünde.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Ziff. 1, § 2 Abs. 4, Abs. 1 ; StVG § 24, § 25 Abs. 2 a ; StVO § 3, § 49 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 400,- DM verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 5. Februar 1999 in innerhalb geschlossener Ortschaft die B in Fahrtrichtung mit einem PKW mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h befuhr, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Es hat festgestellt, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund von Fahrlässigkeit begangen hat. Der Schuldspruch dieses Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.