Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 400,- DM verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 5. Februar 1999 in innerhalb geschlossener Ortschaft die B in Fahrtrichtung mit einem PKW mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h befuhr, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Es hat festgestellt, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund von Fahrlässigkeit begangen hat. Der Schuldspruch dieses Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.
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