OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2000
3 Ss OWi 968/00
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 ;

Abstandsmessung durch Schauen; Abstandsmessverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 968/00

DRsp Nr. 2001/6702

Abstandsmessung durch Schauen; Abstandsmessverfahren

»Ein Abstandsmessverfahren, das gerichtlichen Schuldfeststellungen zugrunde gelegt werden kann, muss grundsätzlich nach festen Regeln oder Richtlinien durchgeführt werden. Die mit der Anwendung betrauten Personen müssen geschult und ausreichend erfahren sein.«

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstandes (weniger als 2/10 des halben Tachowertes) gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 Ziffer 6.1.4 BKatV zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 08.11.1999 gegen 16.20 Uhr als Führer des PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen S-TE 149 in Gütersloh die BAB 2 in Fahrtrichtung Hannover. Zwischen den Autobahnkilometern 339,800 und 339,000 fuhr der Betroffene auf der linken von drei Fahrspuren mit einer Fahrtgeschwindigkeit von mindestens 102 km/h mit einem Abstand von weniger als 10 Metern zu dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug der Zeugen H. und P..

Der Betroffene hatte bestritten, mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h und einem geringeren Abstand als 10 Metern zu den Fahrzeugen der Zeugen H. und P. gefahren zu sein.