OLG Hamm - Urteil vom 09.01.2008
13 U 71/07
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 1 ; StVO § 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 91/06

Abwägung der Schadensverursachungsanteile bei Vorfahrtverstoß - Erstattungsfähige Mietwagenkosten

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 13 U 71/07

DRsp Nr. 2008/10639

Abwägung der Schadensverursachungsanteile bei Vorfahrtverstoß - Erstattungsfähige Mietwagenkosten

1. Bei der Abwägung der Schadensverursachungsteile kann ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregelung erschwerend berücksichtigt werden, wenn darin die zentrale Unfallursache liegt. 2. Die nach einem Verkehrsunfall der Höhe nach erstattungsfähigen Mietwagenkosten richten sich nach dem Normaltarif, der für Selbstzahler Anwendung findet. Dieser kann nach dem gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels im PLZ-Bereich des Geschädigten ermittelt werden. Für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit wegen unterlassener Wahrnehmung eines örtlich günstigeren Tarifs ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 1 ; StVO § 9 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.

Dem Grunde nach hat die Beklagte dem Kläger den Schaden aus dem Unfall vom 28.10.2005 zu 75 % zu ersetzen. Das ergibt die Abwägung der Schadensverursachungsanteile gemäß § 17 StVG.