OLG Hamm - Urteil vom 06.04.2001
27 U 213/0
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 9 Abs. 5 § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 245) ;
Fundstellen:
DRsp II(294)326b
DAR 2001, 505
VRS 101, 172

Abwägung der Verursachungsanteile beim Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem unberechtigt einen Sonderfahrstreifen benutzenden Geradeausfahrer

OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 27 U 213/0

DRsp Nr. 2003/16412

Abwägung der Verursachungsanteile beim Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem unberechtigt einen Sonderfahrstreifen benutzenden Geradeausfahrer

Bei der Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer, der mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen Sonderfahrstreifen für Omnibusse benutzt, um an einem Fahrzeugstau auf dem parallelen Fahrstreifen für den allgemeinen Verkehr vorbeizukommen, sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gleich zu bewerten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 9 Abs. 5 § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 245) ;
Fundstellen
DRsp II(294)326b
DAR 2001, 505
VRS 101, 172