Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h, da der Abstand weniger als ein Drittel des halben Tachowertes betrug, zu einer Geldbuße von 400 DM und verbot dem Betroffenen für die Dauer eines Monats, Kraftfahrzeuge jeder Art (einschließlich Mofas) im Straßenverkehr zu führen; gemäß § 25 Abs. 2 a StVG gestattete es dem Betroffenen, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils durch Abgabe seines Führerscheins wirksam werden zu lassen.
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