BayObLG - Beschluß vom 30.09.1998
2 ObOWi 502/98
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 170
DAR 1999, 35
NStZ-RR 1999, 90
NZV 1999, 182
VRS 96, 112

Abzüge eines in Augenschein genommenen Videos

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 502/98

DRsp Nr. 1999/375

Abzüge eines in Augenschein genommenen Videos

»Wird in der Hauptverhandlung zur Identifizierung des Täters ein bei der Verkehrsüberwachung gefertigter Videofilm abgespielt und in Augenschein genommen, erstreckt sich der Augenschein auf jedes einzelne der Bilder, aus denen sich der Film zusammensetzt, somit auch auf diejenigen, von denen Abzüge gemacht und zu den Akten genommen worden sind. Auch wenn diese Abzüge nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind, stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn das Gericht zur Darstellung der zur Identifizierung des Betroffenen herangezogenen Videobilder auf die inhaltlich mit ihnen übereinstimmenden Abzüge, die sich in den Akten befinden, Bezug genommen hat.«

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h, da der Abstand weniger als ein Drittel des halben Tachowertes betrug, zu einer Geldbuße von 400 DM und verbot dem Betroffenen für die Dauer eines Monats, Kraftfahrzeuge jeder Art (einschließlich Mofas) im Straßenverkehr zu führen; gemäß § 25 Abs. 2 a StVG gestattete es dem Betroffenen, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils durch Abgabe seines Führerscheins wirksam werden zu lassen.