I.
Streitig ist, ob das Finanzamt rückwirkend einen Kraftfahrsteuerbescheid erlassen konnte.
Der Kläger ist seit dem 08.12.1993 Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... .
Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen "Nissan E.", der vom Hersteller laut KFZ-Brief als "PKW Kombi geschlossen" konzipiert wurde.
Nach der Wiederzulassung des KFZ am 20.10.1994 wurde mit Bescheid vom 09.11.1994 aufgrund der von der Zulassungsstelle überspielten Daten der Bemessungsgrundlagen für einen LKW die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 290,- DM festgesetzt.
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