FG München - Urteil vom 24.10.2001
4 K 4005/98
Normen:
KraftStG 1994 § 2 Abs. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; KraftStG 1994 § 8 ; KraftStG 1994 § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 640

Änderung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zukunft; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 4 K 4005/98

DRsp Nr. 2002/4233

Änderung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zukunft; Kraftfahrzeugsteuer

Hebt das FG einen Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid mit Urteil im vollen Umfang -also insoweit er zurück und in die Zukunft wirkt- auf, so dass der ursprüngliche, das Kombinationsfahrzeug als Lkw einstufende Kraftfahrzeugbescheid wiederauflebt und bestandskräftig wird, kann das FA das Fahrzeug frühestens zu Beginn des ersten bei Zustellung des Urteils noch nicht begonnenen Entrichtungszeitraum als Pkw einstufen.

Normenkette:

KraftStG 1994 § 2 Abs. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; KraftStG 1994 § 8 ; KraftStG 1994 § 9 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt rückwirkend einen Kraftfahrsteuerbescheid erlassen konnte.

Der Kläger ist seit dem 08.12.1993 Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... .

Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen "Nissan E.", der vom Hersteller laut KFZ-Brief als "PKW Kombi geschlossen" konzipiert wurde.

Nach der Wiederzulassung des KFZ am 20.10.1994 wurde mit Bescheid vom 09.11.1994 aufgrund der von der Zulassungsstelle überspielten Daten der Bemessungsgrundlagen für einen LKW die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 290,- DM festgesetzt.