OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2001 - Aktenzeichen Ss 264/01
DRsp Nr. 2003/16493
Änderung des Parkzeitendes auf einem Parkschein
Verwendung eines Parkscheins, an dem der Täter die Angabe des Parkzeitendes verändert hat:a. Mangels einer zu einem Vermögensschaden führenden tatbestandsmäßigen Vermögensverfügung ist eine Wertung als Betrug (§ 263StGB) ausgeschlossen.b. Strafbarkeit als Urkundenfälschung, insbesondere aufgrund tatbestandsmäßiger Urkundeneigenschaft des Scheins mit einem erkennbaren Aussteller.