AG Altötting vom 30.12.1998
1 C 690/98
Normen:
StVG § 7, § 17 ; StVO § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1999, 193

AG Altötting - 30.12.1998 (1 C 690/98) - DRsp Nr. 1999/10141

AG Altötting, vom 30.12.1998 - Aktenzeichen 1 C 690/98

DRsp Nr. 1999/10141

1. Bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Pkw spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden. Das gilt vor allem dann, wenn das Ziel des Abbiegenden die Einfahrt in ein Grundstück ist. 2. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO entsteht noch nicht dadurch, daß sich ein Vorausfahrender, der auf seiner Fahrbahn den rechten Bereich einhält, einer Straßenabzweigung nähert und seine Geschwindigkeit herabsetzt. Dasselbe gilt bei der Annäherung an einen Parkplatz.

Normenkette:

StVG § 7, § 17 ; StVO § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
SP 1999, 193