AG Dieburg - Urteil vom 24.08.1998
24 C 770/98
Normen:
BRAGO §§ 12, 105 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 382
JurBüro 1998, 641
ZfS 1999, 32

AG Dieburg - Urteil vom 24.08.1998 (24 C 770/98) - DRsp Nr. 1999/5684

AG Dieburg, Urteil vom 24.08.1998 - Aktenzeichen 24 C 770/98

DRsp Nr. 1999/5684

1. Bei einem verhängten Bußgeld von 200 DM und einem festgesetzten Fahrverbot und der drohenden Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister ist zumindest von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. 2. Bei der Prüfung der Unbilligkeit gem. § 12 Abs. 1 BRAGO ist das Gericht keinesfalls befugt, geringfügige bzw. kleinliche Abstriche zu machen. Im allgemeinen können Abweichungen bis zu 20 % als verbindlich angesehen werden. 3. Die Bestimmung der Gebühren durch das Gericht kann ohne Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vorgenommen werden, wenn der Auftraggeber gegen seine Rechtsschutzversicherung Klagt.

Normenkette:

BRAGO §§ 12, 105 ;
Fundstellen
DAR 1999, 382
JurBüro 1998, 641
ZfS 1999, 32