AG Dieburg - Urteil vom 24.08.1998 (24 C 770/98) - DRsp Nr. 1999/5684
AG Dieburg, Urteil vom 24.08.1998 - Aktenzeichen 24 C 770/98
DRsp Nr. 1999/5684
1. Bei einem verhängten Bußgeld von 200 DM und einem festgesetzten Fahrverbot und der drohenden Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister ist zumindest von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. 2. Bei der Prüfung der Unbilligkeit gem. § 12 Abs. 1BRAGO ist das Gericht keinesfalls befugt, geringfügige bzw. kleinliche Abstriche zu machen. Im allgemeinen können Abweichungen bis zu 20 % als verbindlich angesehen werden. 3. Die Bestimmung der Gebühren durch das Gericht kann ohne Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vorgenommen werden, wenn der Auftraggeber gegen seine Rechtsschutzversicherung Klagt.