AG Homburg-Saar vom 28.05.1991
4 C 139/91
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 4

AG Homburg-Saar - 28.05.1991 (4 C 139/91) - DRsp Nr. 1994/15681

AG Homburg-Saar, vom 28.05.1991 - Aktenzeichen 4 C 139/91

DRsp Nr. 1994/15681

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO gilt nicht auf Parkplätzen, da die dort markierten Fahrspuren keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen sind. Der zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ergibt sich allein aus § 1 Abs. 2 StVO Beim Befahren eines Parkplatzes muß ein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, daß ein von rechts kommender Fahrzeugführer sich irrig für vorfahrtsberechtigt hält und sein Fahrverhalten hierauf einstellen.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO § 1 ;

Hinweise:

Zur Geltung der §§ 7, 17 StVG bei Unfällen auf Privatgelände vgl. BGH NJW 75, 1887; zu den Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses bei einem Unfall auf einem Privatparkplatz vgl. LG Braunschweig VersR 1984, 591.

Fundstellen
ZfS 1992, 4