AG Rheinberg - Urteil vom 16.05.1991
11 C 883/90
Normen:
BRAGO § 105 Abs. 2, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 423

AG Rheinberg - Urteil vom 16.05.1991 (11 C 883/90) - DRsp Nr. 1994/15899

AG Rheinberg, Urteil vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 11 C 883/90

DRsp Nr. 1994/15899

Ein Bußgeldverfahren, in dem es um ein Fahrverbot geht, ist nicht im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Daher ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Gebühr nach oben von der Mittelgebühr abzuweichen.

Normenkette:

BRAGO § 105 Abs. 2, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen
ZfS 1992, 423