AG Rheinberg - Urteil vom 16.05.1991 (11 C 883/90) - DRsp Nr. 1994/15899
AG Rheinberg, Urteil vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 11 C 883/90
DRsp Nr. 1994/15899
Ein Bußgeldverfahren, in dem es um ein Fahrverbot geht, ist nicht im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Daher ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Gebühr nach oben von der Mittelgebühr abzuweichen.