I.
Die Klägerin ist Bezugsberechtigte aus einer Kapitalversicherung einschließlich einer Unfall-Zusatzversicherung ihres verstorbenen Bruders J B (Versicherungsnehmer). Die Unfallzusatzversicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten sah die Verdoppelung der Unfallsumme bei Unfalltod vor. Die Versicherungssumme betrug zuletzt 55.000,--DM.
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