OLG Koblenz - Urteil vom 22.06.2001
10 U 1274/00
Normen:
BBuZ § 3 Ziff. 2 b ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 399
VRS 102, 272
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 37/00

Alkoholbedingter Fahrfehler - Linksabbiegen - keine Ankündigung - Mofa-Unfall

OLG Koblenz, Urteil vom 22.06.2001 - Aktenzeichen 10 U 1274/00

DRsp Nr. 2001/11408

Alkoholbedingter Fahrfehler - Linksabbiegen - keine Ankündigung - Mofa-Unfall

»Für einen typisch alkoholbedingten Fahrfehler (BAK-Wert 0,94 Promille) spricht, wenn der Versicherungsnehmer (Mofafahrer) bei geradem Straßenverlauf, normalen Witterungsbedingungen unmittelbar vor einem aus der Gegenfahrbahn herannahenden PKW nach links abbiegt, ohne dies zuvor durch Handzeichen oder Blinkzeichen anzukündigen.«

Normenkette:

BBuZ § 3 Ziff. 2 b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist Bezugsberechtigte aus einer Kapitalversicherung einschließlich einer Unfall-Zusatzversicherung ihres verstorbenen Bruders J B (Versicherungsnehmer). Die Unfallzusatzversicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten sah die Verdoppelung der Unfallsumme bei Unfalltod vor. Die Versicherungssumme betrug zuletzt 55.000,--DM.