Alleinhaftung des auf der Autobahn bei Dunkelheit rückwärts fahrenden Gegners

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... war bei Dunkelheit auf der Autobahn rückwärts gefahren und hat dabei den Unfall verursacht. Damit hat er in besonders schwerer Weise gegen das in § 18 Abs. 7 StVO ausgesprochene Verbot des Rückwärtsfahrens auf Autobahnen verstoßen. Demgegenüber brauchte mein Mandant aber nur mit solchen Hindernissen zu rechnen, die durch eine ordnungsgemäße Benutzung der Fahrbahn entstehen können.

Nicht einzustellen hatte er sich ohne erkennbaren Anlass auf ein grob verkehrswidriges Verhalten Ihre... Versicherungsnehmer..., wie es das Zurücksetzen auf der Autobahn, dazu noch bei Dunkelheit, wegen der damit heraufbeschworenen außerordentlichen Unfallgefahren darstellt.

Ein schuldhaftes Verhalten meines Mandanten ist nicht erwiesen. Die Haftung aus der Betriebsgefahr hat wegen des besonders schweren Verschuldens Ihre... Versicherungsnehmer... zurückzutreten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 07.11.1967 - 9 U 98/67, DAR 1968, 154; LG Gießen, Urt. v. 04.06.2003 - 1 S 38/03, NZV 2003, 576 = zfs 2003, 493).