Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr... Versicherungsnehmer... hat den Unfall dadurch verursacht, dass sie/er auf einem geraden Autobahnstück von der Fahrbahn abgekommen und ins Schleudern geraten ist.
Dieser Umstand genügt bereits, um nach der Lebenserfahrung von einem Alleinverschulden Ihre... Versicherungsnehmer... auszugehen. Steht nämlich wie hier fest, dass das Fahrzeug entweder aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit ins Schleudern geriet, ist davon auszugehen, dass der Beweis des ersten Anscheins dahingehend eingreift, dass der Schleudervorgang aufgrund Fahrfehlers erfolgt ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 03.09.2015 - 22 U 89/14, SP 2016, 113).
Darüber hinaus braucht nicht festgestellt zu werden, welche der möglichen Ursachen bzw. Fahrfehler als unfallauslösend in Betracht kommen, sei es zu hohe Geschwindigkeit, Dunkelheit, Unebenheiten der Fahrbahn oder Fehler beim Wechsel der Fahrbahn usw.
Für ein Mitverschulden meine Partei ergibt sich aus dem objektiv feststehenden Unfallhergang nichts. Darüber hinaus musste sie mit dem plötzlichen Schleudern Ihre... Versicherungsnehmer... nicht rechnen, so dass der Unfall für sie auch unvermeidbar war.
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