Alleinhaftung des vom Beschleunigungsstreifen in einem Zug auf die Überholspur wechselnden Gegners

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... ist mit einer Geschwindigkeit von 90-110 km/h über einen 220 Meter langen Beschleunigungsstreifen auf die Normalspur der Autobahn eingefahren und wechselte am Ende des Beschleunigungsstreifens auf die Überholspur. Dort stieß sie/er mit dem von hinten herannahenden Fahrzeug meines Mandanten zusammen.

Ihre... Versicherungsnehmer... fällt somit über die normale Gefahr des Betriebs des Kfz hinaus ein fahrlässiger Verstoß gegen die §§ 5 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVO zur Last, weil Ihr... Versicherungsnehmer...  beim Einfahren auf die Autobahn das Vorfahrtsrecht meines Mandanten auf der durchgehenden Fahrbahn missachtete und sich beim Überholen nicht so verhielt, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. Hinzu kommt, dass beim Überholen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein muss. Daraus ergibt sich eine gesteigerte Sorgfaltspflicht für Ihre... Versicherungsnehmer..., d... dieser beim Einfahren "in einem Zug" nicht nachgekommen ist (BGH, Urt. v. 26.11.1985 - VI ZR 149/84, VersR 1986, 169).

Zwar spricht bei Auffahrunfällen der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden, der Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet.