Allgemeines

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht des Orts, an dem die Beschlagnahmehandlung vorzunehmen ist (§§ 111a, 162 StPO). Sachlich zuständig ist das nach dem jeweiligen Verfahrensstand mit der Sache befasste Gericht (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.02.1985 - 1 Ws 25/85, VRS 68, 360; OLG Düsseldorf, Entsch. v. 18.02.1987 - 2 Ws 86/87, VRS 72, 370). Bei bereits sichergestelltem Führerschein ist im vorbereitenden Verfahren für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist (§ 98 Abs. 2 Satz 3 StPO). Das Landgericht kann entweder als Berufungsgericht oder aber als Beschwerdegericht zuständig sein (§ 304 StPO, § 73 Abs. 1 GVG).

Zuständigkeit nach Anklageerhebung

Nach Anklageerhebung und Eingang derselben bei Gericht ist dieses angerufene Gericht ausschließlich weiter zuständig. Nach Eingang einer Berufungsschrift ist das zuständig, gleich ob es sich um erstmalige Entziehung der Fahrerlaubnis oder um deren Aufhebung handelt. Nach Erhebung der Revision ist strittig, ob die oder der letzte Tatrichter zuständig ist. Herrschend ist die Ansicht, dass der letzte Tatrichter zuständig ist bis auf zwei Ausnahmen. Die eine Ausnahme ist die, dass das Revisionsgericht durch eigene Sachentscheidung die Entziehung der Fahrerlaubnis völlig aufhebt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.03.1989 - , NZV 1989, ) oder das Verfahren einstellt.