Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Zuständig ist das Gericht des Orts, an dem die Beschlagnahmehandlung vorzunehmen ist (§§ 111a, 162 StPO). Sachlich zuständig ist das nach dem jeweiligen Verfahrensstand mit der Sache befasste Gericht (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.02.1985 - 1 Ws 25/85, VRS 68, 360; OLG Düsseldorf, Entsch. v. 18.02.1987 -
Nach Anklageerhebung und Eingang derselben bei Gericht ist dieses angerufene Gericht ausschließlich weiter zuständig. Nach Eingang einer Berufungsschrift ist das zuständig, gleich ob es sich um erstmalige Entziehung der Fahrerlaubnis oder um deren Aufhebung handelt. Nach Erhebung der Revision ist strittig, ob die oder der letzte Tatrichter zuständig ist. Herrschend ist die Ansicht, dass der letzte Tatrichter zuständig ist bis auf zwei Ausnahmen. Die eine Ausnahme ist die, dass das Revisionsgericht durch eigene Sachentscheidung die Entziehung der Fahrerlaubnis völlig aufhebt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.03.1989 - , NZV 1989, ) oder das Verfahren einstellt.
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