Autor: Koehl |
Die Rechtsfolge der Inlandsungültigkeit ergibt sich direkt aus dem Gesetz, und zwar dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen. Ein Rechtsakt der Fahrerlaubnisbehörde ist nicht notwendig. Diese hat insoweit auch kein Ermessen. Sie kann aber nach §
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