Zuerkennungsentscheidung (§ 28 Abs. 5 FeV)

Autor: Koehl

Wenn eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Fall von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 4 FeV Inlandsungültigkeit ist, wird diese nach Wegfall des Ungültigkeitsgrunds nicht von selbst (wieder) gültig.

Beispiel

Ablauf der Sperrfrist, während deren Lauf die ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erworben wurde.

Antrag auf Zuerkennung

Der Betroffene hat aber die Möglichkeit, bei der Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen, ihm das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland durch einen Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 5 FeV zuzuerkennen. Die Voraussetzungen hierfür liegen dann vor, wenn die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Sperre nicht mehr bestehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen im Fahreignungsregister getilgt sind (§ 28 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV).

Hinweis!

Wenn in einem solchen Fall vorher ein feststellender Verwaltungsakt betreffend die Inlandsungültigkeit ergangen ist, muss dieser vor Ergehen der Zuerkennungsentscheidung aufgehoben werden, damit nicht zwei sich widersprechende Verwaltungsakte in der Welt sind.

Voraussetzungen für die Zuerkennungsentscheidung