Allgemeines zu Feststellender Verwaltungsakt bei Inlandsungültigkeit (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV)

Autor: Koehl

Eintritt der Rechtsfolge der Inlandsungültigkeit

Die Rechtsfolge der Inlandsungültigkeit ergibt sich direkt aus dem Gesetz, und zwar dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen. Ein Rechtsakt der Fahrerlaubnisbehörde ist nicht notwendig. Diese hat insoweit auch kein Ermessen. Sie kann aber nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt mit dem Inhalt erlassen, dass die konkrete ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.03.2021 - 5 MB 3/21).

Sperrvermerk