OLG Hamm - Urteil vom 16.01.2001
9 U 146/00
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVO §§ 44 45 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)397b-c
NZV 2001, 379

Amtshaftung der Straßenverkehrsbehörde im Bereich der Verkehrsregelung; Amtspflichten zur Verkehrsregelung an Fußgängerüberwegen über Fahrbahnen mit Straßenbahngleisen

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 9 U 146/00

DRsp Nr. 2003/16416

Amtshaftung der Straßenverkehrsbehörde im Bereich der Verkehrsregelung; Amtspflichten zur Verkehrsregelung an Fußgängerüberwegen über Fahrbahnen mit Straßenbahngleisen

1. Amtspflichtcharakter, Gegenstand und Inhalt der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörden. 2. Anforderungen an Aufstellung und Schaltung von Fußgängerampeln, insbesondere im Hinblick auf deutliche und eindeutige Ausgestaltung (hier: im Falle beiderseits von Straßenbahngleisen verlaufender, durch eine Haltestelleninsel getrennter Fahrbahnen).

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVO §§ 44 45 ;
Fundstellen
DRsp I(147)397b-c
NZV 2001, 379