LG Osnabrück - Urteil vom 05.02.2003
10 O 1645/02
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NStrG § 10 ;

Anbringen von Fahrbahnschwellen als Hindernisse auf Strassen

LG Osnabrück, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 10 O 1645/02

DRsp Nr. 2004/3211

Anbringen von Fahrbahnschwellen als Hindernisse auf Strassen

»Eine Stadt darf nur solche Fahrbahnschwellen als Hindernisse auf Strassen anbringen, die gefahrlos mit nicht bauartveränderten Serienfahrzeugen überfahren werden können.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NStrG § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Vorfall vom 20.04.2001. An dem besagten Tage errichtete die Beklagte auf der Pagenstecherstraße in Osnabrück eine Fahrbahnschwelle. Die Schwelle sollte dazu dienen, bauartveränderte Fahrzeuge von der Weiterfahrt abzuhalten. Bereits zuvor hatten auf der Pagenstecherstraße illegale Rennen mit bauartveränderten Fahrzeugen stattgefunden. Vor den Schwellen wurde die Straße auf eine Spur verengt. Die auf die Schwellen zu fahrenden Fahrzeugführer wurden von Polizeibeamten auf das Hindernis hingewiesen.

Der Kläger behauptet, die anwesenden Polizisten hätten ihm erklärt, die Schwelle sei für nicht bauartveränderte Pkw gefahrlos zu überqueren. Er sei dann mit Schrittgeschwindigkeit über die Schwelle gefahren. Gleichwohl habe sein Fahrzeug aufgesetzt. Es sei ein erheblicher Schaden am Fahrzeug entstanden. Bei seinem Fahrzeug handele es sich um ein Serienfahrzeug. Veränderungen seien am Fahrzeug nicht vorgenommen worden.

Der Kläger beziffert den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden mit 1.184,46 EUR.