Anderes Fahrzeug

Autor: Stephan Schröder

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Ein Pkw-Fahrer hatte sich zum Abbiegen nach links dergestalt eingeordnet, dass sein Pkw schräg zur Fahrbahn mit dem linken Vorderrad auf der rechten Straßenbahnschiene stand. Die nachfolgende Straßenbahn fuhr seitlich auf. - Es besteht kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Straßenbahnfahrers, denn ein solcher gilt regelmäßig nur in den Fällen, in denen ein Aufprall auf die Rückfront eines anderen Fahrzeugs erfolgt ist, nicht dagegen ohne weiteres auch bei seitlichem Auffahren (OLG Hamburg, Urt. v. 05.12.1967 - 7 U 104/67, VersR 1968, 975).

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Ein Pkw war auf einen vorausfahrenden Pkw aufgefahren, der sich gerade im Abbiegevorgang nach rechts in eine Grundstückseinfahrt befand. - Es besteht kein Anscheinsbeweis für das schuldhafte verkehrswidrige Verhalten des auffahrenden Pkw-Fahrers (OLG Celle, Urt. v. 06.12.1965 - 5 U 91/65, NJW 1966, 2020).

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Ein Pkw hielt vor der Ampelanlage an, die erst anschließend von Gelblicht auf Rotlicht umschaltete: ein nachfolgender Motorradfahrer fuhr auf. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des Motorradfahrers, der auf ein erkennbar verkehrsbedingt anhaltendes Fahrzeug aufgefahren ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass dieses nicht ungewöhnlich stark abgebremst worden war (BGH, Urt. v. 24.06.1969 - VI ZR 40/68, VersR 1969, 859).

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