BVerwG - Urteil vom 15.09.2021
3 C 3.21
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c)-d); FeV § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 3; FeV § 29 Abs. 4; RL 2006/126/EG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 250
DAR 2021, 704
DVBl 2022, 238
D_V 2022, 91
NJW 2021, 3479
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2337/14
VGH Baden-Württemberg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 1716/15

Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B

BVerwG, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 3 C 3.21

DRsp Nr. 2021/16381

Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B

§ 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge dort bei der Erneuerung seines Führerscheins überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c)-d); FeV § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 3; FeV § 29 Abs. 4; RL 2006/126/EG Art. Abs. ;