KG - Beschluss vom 28.02.2018
3 Ws (B) 48/18 - 162 Ss 18/18
Normen:
StVG § 24a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 10486/17

Anforderungen an den Nachweis der Fahrlässigkeit bei einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis

KG, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 48/18 - 162 Ss 18/18

DRsp Nr. 2018/7830

Anforderungen an den Nachweis der Fahrlässigkeit bei einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis

Für den Tatrichter besteht im Regelfall kein Anlass, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn bei der Fahrt der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum des Betroffenen erreicht wird.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2017 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: