BayObLG - Beschluss vom 12.05.2000
2 ObOWi 598/99
Normen:
StVG § 24a Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2000, 51
DAR 2000, 316
NZV 2000, 295
VRS 99, 110

Anforderungen an den Nachweis der Trunkenheit im Straßenverkehr durch Messung der Atemalkoholkonzentration

BayObLG, Beschluss vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 2 ObOWi 598/99

DRsp Nr. 2005/14940

Anforderungen an den Nachweis der Trunkenheit im Straßenverkehr durch Messung der Atemalkoholkonzentration

»1. Die Festlegung eigener Grenzwerte für die Alkoholkonzentration in der Atemluft in § 24a Abs. 1 StVG und ihre Verknüpfung mit denselben Rechtsfolgen, die für die ihnen gegenübergestellten BAK-Grenzwerte bestimmt sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.2. Das Analysegerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III mißt die AAK grundsätzlich zuverlässig; ein Sicherheitszuschlag ist weder den gemessenen Einzelwerten noch dem aus ihnen (ohne Aufrundung) zu errechnenden Mittelwert hinzuzufügen.3. In sachlich-rechtlicher Hinsicht genügt in den Urteilsgründen die Mitteilung der Meßmethode, der beiden Einzelmeßwerte sowie des aus ihnen errechneten Mittelwertes.«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zur Geldbuße von 500 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn, weil er am 20.3.1999 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte, obwohl er 0,40 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde; er rügt das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.

II.