OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2012
16 A 1456/08
Normen:
FeV a.F. § 28 Abs. 4 Nr. 2, 3; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2012, 610
VRS 2012, 123
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 28.04.2008

Anforderungen an den Nachweis fehlender Eignung bei Durchführung eines förmlichen Aberkennungsverfahrens bzgl. einer EU-Fahrerlaubnis; Rechtsfolgen einer fehlenden ausdrücklichen Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens i.R.d. Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis; Bestehen eines praktischen Bedürfnisses für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 16 A 1456/08

DRsp Nr. 2012/6858

Anforderungen an den Nachweis fehlender Eignung bei Durchführung eines förmlichen Aberkennungsverfahrens bzgl. einer EU-Fahrerlaubnis; Rechtsfolgen einer fehlenden ausdrücklichen Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens i.R.d. Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis; Bestehen eines praktischen Bedürfnisses für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland

1. Die Anwendung des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV mit dem Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen ist nur zulässig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber dem Betroffenen nicht nur angeboten, sondern ausdrücklich angeordnet hat. 2. Dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a. F. entsprach es, bei einem Streit zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland treffen zu dürfen. 3.