OLG Bamberg - Beschluss vom 28.05.2018
4 W 85/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 286; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 1041/17

Anforderungen an den Nachweis vorsätzlichen Handelns des Sachverständigen

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 4 W 85/17

DRsp Nr. 2019/7959

Anforderungen an den Nachweis vorsätzlichen Handelns des Sachverständigen

Ein Rückschluss von auch gravierenden Fehlern eines Gutachtens auf ein vorsätzliches Handeln des Gutachters ist im Rahmen des gem. § 839a BGB zu erbringenden Nachweises, dass der Sachverständige sich bewusst über die bei der Erstattung des Gutachtens zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen und sonstigen Verpflichtungen hinweg gesetzt hat, nicht zulässig.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 02.06.2017, Az. 72 O 1041/17, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 286; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 839a;

Gründe

I.