I.
Durch Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Dresden vom 7. Februar 2000 wurde gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l eine Geldbuße von 500,00 DM verhängt sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Auf den hierauf eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Dresden den Betroffenen mit Urteil vom 29. Juni 2000 zu einer Geldbuße von 200,00 DM wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, wobei er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer solchen Atemalkoholkonzentration führt (§ 24a Abs. 1 Nr. 2 StVG).
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