KG - Beschluss vom 31.07.2018
3 Ws (B) 188/18 - 122 Ss 88/18
Normen:
StVG § 24a Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 362 OWi 468/17

Anforderungen an die Beweiswürdigung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 1 StVG

KG, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 188/18 - 122 Ss 88/18

DRsp Nr. 2018/11847

Anforderungen an die Beweiswürdigung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 1 StVG

1. Die Tatsache, dass der Alkoholkonsum längere Zeit zurückliegt, lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. 2. Das Tatgericht muss zugunsten des schweigenden Betroffenen nicht von dem völlig unwahrscheinlichen Fall einer unbewussten Alkoholaufnahme ausgehen.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 30. Juli 2018 lag vor, gab aber keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.