OLG Hamm - Beschluss vom 16.02.2012
III-3 RVs 8/12
Normen:
StGB § 316; StPO § 267;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ns 180/11

Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen III-3 RVs 8/12

DRsp Nr. 2012/6547

Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

Zu den Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt. Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit (innere Tatsache) hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316; StPO § 267;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die bereits mehrfach aufgrund von Straßenverkehrsdelikten