KG - Beschluss vom 06.10.2020
3 Ws (B) 228/20 - 122 Ss 99/20
Normen:
StPO § 261; StVG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 298 OWi 398/20

Anforderungen an die Einführung eines Ampelphasenplans in die Hauptverhandlung

KG, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 228/20 - 122 Ss 99/20

DRsp Nr. 2021/3271

Anforderungen an die Einführung eines Ampelphasenplans in die Hauptverhandlung

Phasenpläne über Signalzeiten einer Wechsellichtzeichenanlage sind grundsätzlich im Wege der Einnahme des richterlichen Augenscheins in die Hauptverhandlung einzuführen. Dies ist als wesentliche Förmlichkeit gem. § 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StVG § 37 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen am 3. August 2020 wegen einer fahrlässigen begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage I, 4 Abs. 3 Ifd. Nr. 132.3 BKatV, § 24 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat gemäß § 25 Abs. 1 StVG verurteilt sowie eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.