Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen am 3. August 2020 wegen einer fahrlässigen begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage I, 4 Abs. 3 Ifd. Nr.
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