OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.06.2003
1 Ss 95/03
Normen:
StPO § 261 ; StVG § 25 ; BKatV § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 531
VRS 105, 352
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7084 Js 904902
StA Landau,

Anforderungen an die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 95/03

DRsp Nr. 2006/9234

Anforderungen an die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung

»Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter auf die geständige Einlassung des Betroffenen stützen, wenn er überzeugt ist, dass die Angaben zutreffend sind, nicht jedoch, wenn auf diese Weise lediglich die Beweisaufnahme abgekürzt werden soll. Wenn der Betroffene Angaben zur eingehaltenen Geschwindigkeit auf Grund eigener Wahrnehmungen macht, ist bei einer Schätzung oder dem Ablesen des eigenen nicht justierten Tachometers ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen.«

Normenkette:

StPO § 261 ; StVG § 25 ; BKatV § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 50 km/h (§§ ) zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat bereits mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg, da das angefochtene Urteil unter groben Darstellungs- und Abfassungsmängeln leidet und deshalb keinen Bestand haben kann.