KG - Beschluss vom 11.07.2001
2 Ss 106/01
Normen:
StVO §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 441
VRS 101, 228

Anforderungen an die Feststellung eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes

KG, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 106/01 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 260/01

DRsp Nr. 2005/7464

Anforderungen an die Feststellung eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes

»Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes erfordert die Feststellung, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Ampel genähert und in welcher Entfernung von der Haltelinie er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat. Denn anderenfalls kann nicht entschieden werden, ob er zum Zeitpunkt des Tatentschlusses zum rechtzeitigen Anhalten in der Lage gewesen wäre.«

Normenkette:

StVO §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 ; StVG § 25 ;
Fundstellen
NZV 2001, 441
VRS 101, 228