KG - Beschluss vom 02.08.2018
3 Ws (B) 202/18 - 122 Ss 94/18
Normen:
StVO § 3 Abs. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 11371/17

Anforderungen an die Feststellung vorsätzlicher Begehungsweise bei einem Geschwindigkeitsverstoß

KG, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 202/18 - 122 Ss 94/18

DRsp Nr. 2019/1329

Anforderungen an die Feststellung vorsätzlicher Begehungsweise bei einem Geschwindigkeitsverstoß

Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Insoweit besteht nach dem gegenwärtigen Wissensstand ein Erfahrungssatz, wonach jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juni 2016 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1; StPO § 261;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 4. Juni 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h eine Geldbuße von 450,00 Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.