KG - Beschluss vom 07.04.2017
3 Ws (B) 87/17 - 122 Ss 42/17
Normen:
StVO § 29 Abs. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 317 OWi 1006/16

Anforderungen an die Feststellungen bei Teilnahme an einem verbotenen Rennen i.S. von § 29 Abs. 1 StVO

KG, Beschluss vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 87/17 - 122 Ss 42/17

DRsp Nr. 2017/15863

Anforderungen an die Feststellungen bei Teilnahme an einem verbotenen Rennen i.S. von § 29 Abs. 1 StVO

Allein dass zwei Fahrzeuge, die nebeneinander vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage halten, durchdrehenden Reifen anfahren und stark beschleunigen, vermag noch nicht den Vorwurf eines verbotenen Rennens gem. § 29 Abs. 1 StVO zu belegen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Schätzung eines Polizeibeamten, die Geschwindigkeit habe deutlich über 50 km/h gelegen, jeglicher Tatsachengrundlage entbehrt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 29 Abs. 1; StPO § 261;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 29 Abs. 1, 49 (zu ergänzen: Abs. 2 Nr. 5) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 475.-- Euro verurteilt und gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen: