KG - Beschluss vom 24.06.2021
3 Ws (B) 131/21 - 122 Ss 60/21
Normen:
StVO § 37 Abs. 2; OWiG § 10; LRVorsätzlicher Rotlichtverstoß;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 340 OWi 666/20

Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes

KG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 131/21 - 122 Ss 60/21

DRsp Nr. 2021/13159

Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes

1. Die Annahme, der Betroffene habe einen Rotlichtverstoß begangen, erfordert die gerichtliche Feststellung, dass er die Haltlinie der für ihn geltenden und rotes Licht abstrahlenden Wechsellichtzeichenanlage überfahren hat. 2. Ob er dabei vorsätzlich gehandelt hat, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 10 OWiG. Für die Feststellung des bedingten Vorsatzes muss das Tatgericht darlegen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene es mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die Haltlinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage bei Rot zu überfahren. 3. Feststellungen dazu, dass der Betroffene die Wechsellichtanlage wahrgenommen hat, bedarf es im Regelfall nicht. Denn der Tatrichter kann davon ausgehen, dass ein Fahrer grundsätzlich die gut sichtbare Ampelanlage mit der in § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO bestimmten Farbfolge im Blick hat (vergleichbar mit den ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen, dazu BGHSt 43, 242) und von einer bereits gelbes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage nicht überrascht wird, es sei denn, die Hauptverhandlung ergibt konkrete gegenteilige Anhaltspunkte.