VGH Bayern - Beschluss vom 08.10.2018
11 CE 18.1531
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 E 18.1497

Anforderungen an die Geltendmachung eines Anordnungsgrundes i.R. eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen nach Entzug wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 11 CE 18.1531

DRsp Nr. 2018/16328

Anforderungen an die Geltendmachung eines Anordnungsgrundes i.R. eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen nach Entzug wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Unterklassen.

Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 1. September 2016 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,, wobei nach der Tat eine Atemalkoholkonzentration von 0,99 mg/l und Blutalkoholkonzentrationen von und gemessen worden waren, verurteilte das Amtsgericht Altötting den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Oktober 2017 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Wiedererteilungssperre von drei Monaten.