OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.2002
2b Ss (OWi) 216/02 - (OWi) 68/02 I
Normen:
StVO § 37 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 85

Anforderungen an die Messung der Rotlichtdauer bei Verhängung eines Fahrverbots; Verhängung eines Fahrverbots längere Zeit nach der Tat

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 216/02 - (OWi) 68/02 I

DRsp Nr. 2005/7602

Anforderungen an die Messung der Rotlichtdauer bei Verhängung eines Fahrverbots; Verhängung eines Fahrverbots längere Zeit nach der Tat

1. Eine Schätzung der Rotlichtdauer durch einen Polizeibeamten reicht für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes als Grundlage eines Fahrverbots jedenfalls dann nicht aus, wenn der Polizeibeamte den das Rotlicht überfahrenden Autofahrer nicht gezielt beobachtet hat. 2. Bei der Verhängung eines Fahrverbots muss sich auch bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BKatV aus den Urteilsgründen erkennen lassen, dass das Gericht sich der Möglichkeit bewusst war, von der Verhängung des Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abzusehen. 3. Trotz Zeitablaufs kommt die Verhängung eines Fahrverbots jedenfalls solange in Betracht, als seit der Tat noch nicht zwei Jahre vergangen sind.

Normenkette:

StVO § 37 ;