KG - Beschluss vom 17.12.2001
3 Ws (B) 626/01
Normen:
StVO § 37 Abs. 8 § 49 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 102, 227

Anforderungen an die Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr

KG, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 626/01

DRsp Nr. 2005/7397

Anforderungen an die Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr

Bei der Messung der Rotlichtdauer mit einer ungeeichten Stoppuhr ist allein zum Ausgleich der Reaktionsverzögerung des Messbeamten ein Abzug von 0,3 Sekunden vorzunehmen. Liegt der Wert damit bereits unter einer Sekunde, so kommt es auf zusätzliche Fehlerquellen bei einer ungeeichten Stoppuhr nicht mehr an.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 8 § 49 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen
VRS 102, 227