Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage vom 11. August 2017 bestehen, nicht durchgreifend in Frage.
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