OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2008
OVG 1 S 192.07
Normen:
StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 18 Abs. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 785.07

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenaufforderung im Falle des Verdachts einer manipulierten theoretischen Fahrerlaubnisprüfung und einer nicht ordnungsgemäßen praktischen Fahrschulausbildung; Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen OVG 1 S 192.07

DRsp Nr. 2010/4425

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenaufforderung im Falle des Verdachts einer manipulierten theoretischen Fahrerlaubnisprüfung und einer nicht ordnungsgemäßen praktischen Fahrschulausbildung; Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 18 Abs. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.