OLG Nürnberg - Urteil vom 28.08.2001
3 U 1635/01
Normen:
UWG § 3 ; StVZO § 19 Abs. 3 § 29 § 47 ;
Fundstellen:
wrp 2001, 1455

Anforderungen an die Trennung von hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigenbüros

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 3 U 1635/01

DRsp Nr. 2005/14111

Anforderungen an die Trennung von hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigenbüros

Bewirbt ein Sachverständigenbüro in einer Werbeanzeige sowohl seine Sachverständigentätigkeit, als auch Haupt- und Abgasuntersuchungen, ohne dass eine deutlich erkennbare räumliche Trennung zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit vorgenommen wird, so ist dies irreführend i.S. von § 3 UWG. Die Irreführungsgefahr wird verstärkt, wenn die beworbenen Leistungsangebote unter der Überschrift "Plakette gefällig" durch farblich abgesetzte, überdimensionierte amtliche Prüfplaketten unter- bzw. hinterlegt werden und damit der Anschein hoheitlicher Autorität auch bei der Ausübung privatwirtschaftlicher Sachverständigentätigkeit erweckt wird.

Normenkette:

UWG § 3 ; StVZO § 19 Abs. 3 § 29 § 47 ;
Fundstellen
wrp 2001, 1455